Ein ausdrückliches Diversitätskonzept im Sinne von § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB für den Aufsichtsrat und den Vorstand der NORMA Group SE wurde bisher noch nicht erstellt. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats regelt bereits, dass bestimmte Aspekte, die das Gesetz beispielhaft für ein Diversitätskonzept nennt, bei Kandidatenvorschlägen für die Wahlen zum Aufsichtsrat und die Besetzung von Vorstandspositionen berücksichtigt werden sollen. Sowohl bei der Zusammensetzung des Vorstands als auch bei Wahlvorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern soll auf Diversität geachtet werden. Weitere Vorgaben für den Aufsichtsrat hinsichtlich der Diversität ergeben sich bereits aus den oben dargestellten Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und der Geschäftsordnung.

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