Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Aufsichtsrat und Vorstand der NORMA Group SE haben ausführlich geprüft, welchen Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex die NORMA Group SE folgen sollte, und erläutern, von welchen Empfehlungen abgewichen wird und welche Gründe dafür ausschlaggebend waren. Die aktuelle Entsprechenserklärung vom 15. Dezember 2023 sowie alle weiteren früheren Entsprechenserklärungen sind im Investor-Relations-Bereich auf der Website der NORMA Group SE veröffentlicht. WWW.NORMAGROUP.COM
Die Erklärung vom 15. Dezember 2023 lautet wie folgt:
Seit Abgabe der letzten Erklärung am 16. Dezember 2022 hat die NORMA Group SE („Gesellschaft“) mit den nachfolgenden Ausnahmen den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, veröffentlicht am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger, entsprochen und entspricht ihnen:
1. G.10 Satz 2:
Nach Empfehlung G.10 Satz 2 Deutscher Corporate Governance Kodex sollen die Vorstandsmitglieder über die langfristig variablen Gewährungsbeiträge erst nach vier Jahren verfügen können. Das Vorstandsvergütungssystem sieht einen Long-Term Incentive („LTI“) mit vierjähriger Aktienhaltepflicht vor. Durch das Ende der Dienstverträge von Herrn Dr. Schneider und Herrn Dr. Klein verkürzt sich die vierjährige Aktienhaltepflicht der zum Zeitpunkt des Endes des jeweiligen Dienstvertrags offenen Tranchen des LTI auf ein Jahr. Damit können diese ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstands über die zum Zeitpunkt des Endes des Dienstvertrags noch laufenden Tranchen des LTI vor Ablauf von vier Jahren verfügen.
2. G.14:
Die Vorstandsdienstverträge der früheren Mitglieder des Vorstands Herr Dr. Schneider und Herr Dr. Klein, die nach Abgabe der letzten Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex aus dem Vorstand ausgeschieden sind, sehen ein Sonderkündigungsrecht im Falle eines Kontrollwechsels vor. Wenn diese Dienstverträge aufgrund dieses Sonderkündigungsrechts beendet worden wären, hätte die Gesellschaft zum Beendigungszeitpunkt eine Abfindung in Höhe des Anderthalbfachen des Abfindungs-Caps, jedoch nicht mehr als den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags zahlen müssen. In den Dienstverträgen mit den heutigen Vorstandsmitgliedern ist dieses Sonderkündigungsrecht nicht mehr vereinbart.
Keine Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex war aufgrund vorrangiger gesetzlicher Bestimmungen nicht anwendbar.
Legende
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