Aufsichtsrat und Vorstand der NORMA Group SE haben ausführlich geprüft, welchen Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex die NORMA Group SE folgen sollte, und erläutern, von welchen Empfehlungen abgewichen wird und welche Gründe dafür ausschlaggebend waren. Die aktuelle Entsprechenserklärung vom 16. Dezember 2022 sowie alle weiteren früheren Entsprechenserklärungen sind im Investor-Relations-Bereich auf der Website der NORMA Group SE veröffentlicht.  WWW.NORMAGROUP.COM

Die Erklärung vom 16. Dezember 2022 lautet wie folgt:

Seit Abgabe der letzten Erklärung hat die NORMA Group SE („Gesellschaft“) mit den nachfolgenden Ausnahmen den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht am 20. März 2020 im Bundesanzeiger, und seit 27. Juni 2022 in der Fassung vom 28. April 2022, veröffentlicht am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger, entsprochen und entspricht ihnen:

1.    G.10 Satz 2:

Nach Empfehlung G.10 Satz 2 Deutscher Corporate Governance Kodex sollen die Vorstandsmitglieder über die langfristig variablen Gewährungsbeiträge erst nach vier Jahren verfügen können. Das Vorstandsvergütungssystem sieht einen Long-Term Incentive („LTI“) mit vierjähriger Aktienhaltepflicht vor. Durch das Ende des Dienstvertrags von Herrn Dr. Schneider verkürzt sich die vierjährige Aktienhaltepflicht der zum Zeitpunkt des Endes des Dienstvertrags offenen Tranchen des LTI auf ein Jahr. Damit kann Herr Dr. Schneider über die zum Zeitpunkt des Endes des Dienstvertrags noch laufenden Tranchen des LTI vor Ablauf von vier Jahren verfügen.

2.    G.13 Satz 1:

Die Vorstandsdienstverträge von zwei Mitgliedern des Vorstands sehen ein Sonderkündigungsrecht im Falle eines Kontrollwechsels vor. Enden diese Dienstverträge aufgrund dieses Sonderkündigungsrechts, zahlt die Gesellschaft zum Beendigungszeitpunkt eine Abfindung in Höhe des Anderthalbfachen des Abfindungs-Caps, jedoch nicht mehr als den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags. Dabei handelt es sich um eine Übergangsregelung. In dem Dienstvertrag mit dem neuen Vorstandsmitglied ist dieses Sonderkündigungsrecht nicht mehr vereinbart.

Keine Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex war aufgrund vorrangiger gesetzlicher Bestimmungen nicht anwendbar.


Legende

Diese Inhalte sind Teil des nichtfinanziellen Konzernberichts und unterlagen einer gesonderten Prüfung mit begrenzter Sicherheit („limited assurance“).